Rechtssatz
Keine Anwendung des § 11 Abs 2 AußStrG bei Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, mit denen verschiedene Gegenstände aus dem Nachlaß ausgeschieden werden.Keine Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bei Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, mit denen verschiedene Gegenstände aus dem Nachlaß ausgeschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007136Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0010OB00497_5700000_001