Norm
ZPO §237 Abs1 ARechtssatz
Im Verfahren mit Anwaltszwang ist die Partei für sich allein nicht befugt, rechtswirksame Erklärungen abzugeben, daher auch nicht dazu, die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückzunehmen. An diesem Charakter der Klagsrücknahme ändert auch der Umstand nichts, daß sie nach Androhung des Entzuges des Armenrechtes erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039793Dokumentnummer
JJR_19570925_OGH0002_0010OB00492_5700000_002