RS OGH 1957/9/25 1Ob492/57

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Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

ZPO §237 Abs1 A

Rechtssatz

Im Verfahren mit Anwaltszwang ist die Partei für sich allein nicht befugt, rechtswirksame Erklärungen abzugeben, daher auch nicht dazu, die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückzunehmen. An diesem Charakter der Klagsrücknahme ändert auch der Umstand nichts, daß sie nach Androhung des Entzuges des Armenrechtes erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 492/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 492/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039793

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0010OB00492_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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