RS OGH 1957/9/25 7Ob438/57

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Veröffentlicht am 25.09.1957
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Norm

EO §7 Abs2 Db
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Wird in einem Urteil der Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger zwei Zimmer einer Wohnung während eines bestimmten Zeitraumes "nach vorherigem Einverständnis mit der mitberechtigten Schwester" zur Verfügung zu stellen, dann ist dieses Einverständnis eine Tatsache, von der der Anspruch der betreibenden Partei abhängt und die daher gemäß § 7 Abs 2 EO schon im Exekutionsgesuch dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden muß.Wird in einem Urteil der Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger zwei Zimmer einer Wohnung während eines bestimmten Zeitraumes "nach vorherigem Einverständnis mit der mitberechtigten Schwester" zur Verfügung zu stellen, dann ist dieses Einverständnis eine Tatsache, von der der Anspruch der betreibenden Partei abhängt und die daher gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO schon im Exekutionsgesuch dem Gericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden muß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 438/57
    Entscheidungstext OGH 25.09.1957 7 Ob 438/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001498

Dokumentnummer

JJR_19570925_OGH0002_0070OB00438_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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