RS OGH 1957/10/2 2Ob327/57

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Veröffentlicht am 02.10.1957
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Norm

ABGB §297 A

Rechtssatz

Bloß durch die Einlagerung eines ihm gehörigen, von ihm zur Verwendung in diesem Haus bestimmten Ofens im Dachboden eines ihm zur Hälfte gehörigen Hauses ( ohne daß es zu einer unlösbaren Vereinigung mit der Liegenschaft gekommen wäre ) hat der Miteigentümer nicht sein Alleineigentum am Ofen verloren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 327/57
    Entscheidungstext OGH 02.10.1957 2 Ob 327/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009904

Dokumentnummer

JJR_19571002_OGH0002_0020OB00327_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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