Norm
ABGB §367Rechtssatz
Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 253 Abs 4 EO (Zustellung der Pfändungsbewilligung an den Verpflichteten) bewirkt noch nicht die Ungültigkeit der vollzogenen Versteigerung und der sohin durchgeführten Meistbotsverteilung; die Exekutionsordnung knüpft weder an die Unterlassung dieser Zustellung noch an einen entgegen der Vorschrift des § 266 Abs 1 EO durchgeführten Verkauf Nichtigkeitsfolgen.Die Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 253, Absatz 4, EO (Zustellung der Pfändungsbewilligung an den Verpflichteten) bewirkt noch nicht die Ungültigkeit der vollzogenen Versteigerung und der sohin durchgeführten Meistbotsverteilung; die Exekutionsordnung knüpft weder an die Unterlassung dieser Zustellung noch an einen entgegen der Vorschrift des Paragraph 266, Absatz eins, EO durchgeführten Verkauf Nichtigkeitsfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0003553Dokumentnummer
JJR_19571002_OGH0002_0070OB00255_5700000_001