Norm
EO §37 HRechtssatz
Die spezifischen Rechtsmittelbeschränkungen für Bagatellsachen schließen nicht eine Nachprüfung der Vorfrage aus, ob es sich überhaupt um eine Bagatellsache handle. Wird im Zug eines zunächst im allgemeinen bezirksgerichtlichen Verfahren abzuführenden Exszindierungsprozesses das Klagebegehren auf den Erlös abgestellt, den die vom Widerspruchswerber in Anspruch genommenen, inzwischen aber exekutiv veräußerten Pfandgegenstände abgeworfen haben, und erreicht dieser Erlös nicht die Bagatellgrenze, so gelten für den fortgesetzten Exszindierungsprozeß die Bestimmungen über das Verfahren in Bagatellsachen. Reichsgericht vom 08.08.1940, VIII B 23; DREvBl 1940/429Die spezifischen Rechtsmittelbeschränkungen für Bagatellsachen schließen nicht eine Nachprüfung der Vorfrage aus, ob es sich überhaupt um eine Bagatellsache handle. Wird im Zug eines zunächst im allgemeinen bezirksgerichtlichen Verfahren abzuführenden Exszindierungsprozesses das Klagebegehren auf den Erlös abgestellt, den die vom Widerspruchswerber in Anspruch genommenen, inzwischen aber exekutiv veräußerten Pfandgegenstände abgeworfen haben, und erreicht dieser Erlös nicht die Bagatellgrenze, so gelten für den fortgesetzten Exszindierungsprozeß die Bestimmungen über das Verfahren in Bagatellsachen. Reichsgericht vom 08.08.1940, römisch acht B 23; DREvBl 1940/429
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001168Im RIS seit
09.10.1957Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023