Norm
JN §45 Abs1Rechtssatz
Die Rekursbeschränkungen des § 46 Abs 1 JN beziehen sich nicht auf Entscheidungen, die eine individuelle Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz zum Gegenstand haben.Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 46, Absatz eins, JN beziehen sich nicht auf Entscheidungen, die eine individuelle Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044557Dokumentnummer
JJR_19571009_OGH0002_0020OB00438_5700000_001