Auch; Beisatz: Es kommt für den Wert der exszindierten Fahrnisse nicht auf einen im Prozess festzustellenden Wert, sondern allein auf den Schätzwert im Exekutionsverfahren bzw., soweit dieser noch fehlt, auf den doppelten „Bleistiftwert" (iSd §253 Abs1 zweiter Satz EO) laut Pfändungsprotokoll an. (T2)