RS OGH 1957/10/15 4Ob49/57, 9ObA127/87, 9ObA156/00g, 9ObA120/04v, 9ObA37/17g, 9ObA3/18h, 9ObA34/18t

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Veröffentlicht am 15.10.1957
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Norm

AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Auf Weisung des Dienstgebers muß der Angestellte auch eine von seinem bisherigen Aufgabenkreis abweichende Tätigkeit übernehmen, wenn diese noch im Rahmen der ursprünglich in groben Umrissen vereinbarten Beschäftigung liegt und Nachteile für ihm damit nicht verbunden sind. Die Weigerung des Dienstnehmers bildet in einem solchen Fall den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/57
    Entscheidungstext OGH 15.10.1957 4 Ob 49/57
    Veröff: Arb 6714
  • 9 ObA 127/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 127/87
  • 9 ObA 156/00g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 156/00g
    Vgl auch
  • 9 ObA 120/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 120/04v
    Auch; nur: Auf Weisung des Dienstgebers muß der Angestellte auch eine von seinem bisherigen Aufgabenkreis abweichende Tätigkeit übernehmen, wenn diese noch im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Beschäftigung liegt. (T1); Beisatz: Bei der Feststellung des als vereinbart anzusehenden Tätigkeitsbereiches ist nicht nur die tatsächliche Verwendung ausschlaggebend. (T2)
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 3/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
    Beis wie T2
  • 9 ObA 34/18t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 34/18t
    Auch

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Entlassungstatbestand, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anordnung, Nichtfügen, Arbeitsverweigerung, beharrliche Dienstverweigerung, Versetzung, Unterlassen, Dienstleistung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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