Norm
AngG §23 Abs1 IARechtssatz
Im Begehren einer Abfertigung liegt auch dann kein Verstoß gegen die guten Sitten, wenn sich der Unternehmer in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Wirtschaftslage, Angestellte, Sittenwidrigkeit, Auflösung, Ende, Beendigung, Verlust, Entfall, wirtschaftliche LageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028362Dokumentnummer
JJR_19571015_OGH0002_0040OB00116_5700000_001