Rechtssatz
Der Austrittsgrund nach § 26 Z1 AngG ist bereits dann gegeben, wenn der Angestellte seine bisherige Tätigkeit ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann; ob er zur Leistung einer anderen Tätigkeit noch tauglich wäre, braucht nicht untersucht zu werden.Der Austrittsgrund nach Paragraph 26, Z1 AngG ist bereits dann gegeben, wenn der Angestellte seine bisherige Tätigkeit ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann; ob er zur Leistung einer anderen Tätigkeit noch tauglich wäre, braucht nicht untersucht zu werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verweisung, Wechsel, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Angestellte, Erkrankung, Krankheit, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Auflösung, Ende, Beendigung, ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028703Dokumentnummer
JJR_19571015_OGH0002_0040OB00116_5700000_003