RS OGH 1957/10/16 1Ob435/57

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Veröffentlicht am 16.10.1957
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Norm

ABGB §914 IIIf
ZPO §204 F4

Rechtssatz

Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt doch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechliche Vertrag, bestehen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 435/57
    Entscheidungstext OGH 16.10.1957 1 Ob 435/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024549

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0010OB00435_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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