RS OGH 2023/9/27 1Ob435/57; 9ObA47/23m

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Veröffentlicht am 16.10.1957
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Rechtssatz

Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt doch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechliche Vertrag, bestehen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 7, EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt doch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechliche Vertrag, bestehen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 435/57
    Entscheidungstext OGH 16.10.1957 1 Ob 435/57
  • RS0024549">9 ObA 47/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 47/23m
    nur: Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt dennoch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechtliche Vertrag, bestehen. (T1)
    Beisatz: Und er ist als Prozessvergleich wirksam. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024549

Im RIS seit

16.10.1957

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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