Norm
HVG §6 Abs3 IIA: MaklerG §12 Abs2Rechtssatz
Die Umstände, die die Ausführung des Geschäftes hindern und den Geschäftsherrn von der Provisionszahlung befreien, müssen nicht gerade in der Person seines Vertragspartners (des Dritten) gelegen sein, sondern es genügen auch wichtige Umstände, die in seiner Person liegen, daher auch Umstände, die durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0062765Dokumentnummer
JJR_19571016_OGH0002_0010OB00552_5700000_001