RS OGH 1999/12/15 3Ob486/57, 6Ob167/99y

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Veröffentlicht am 16.10.1957
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Norm

AnfO §2 Z3
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Das objektive Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist dann nicht anzunehmen, wenn zufolge der Pfandbelastung der veräußerten Fahrnisse bei dem in Aussicht stehenden exekutiven Verkauf eine etwa der Verpflichteten verbleibende Hyperocha (§ 283 Abs 4 EO) nicht zu erwarten stand.Das objektive Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung ist dann nicht anzunehmen, wenn zufolge der Pfandbelastung der veräußerten Fahrnisse bei dem in Aussicht stehenden exekutiven Verkauf eine etwa der Verpflichteten verbleibende Hyperocha (Paragraph 283, Absatz 4, EO) nicht zu erwarten stand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0050741

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0030OB00486_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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