RS OGH 1957/10/16 2Ob494/57

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Veröffentlicht am 16.10.1957
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Norm

ZPO §235 Abs4 C
ZPO §530 C

Rechtssatz

Das neue Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage wird jedenfalls dann zulässig sein, wenn es im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO gar nicht als eine Änderung der Klage anzusehen ist, wenn also ohne Änderung des Klagsgrundes die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise ergänzt, erläutert oder berichtigt werden, insbesondere auch dann, wenn erst die Einwendungen der beklagten Partei zu einem neuen Vorbringen führen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 494/57
    Entscheidungstext OGH 16.10.1957 2 Ob 494/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039387

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0020OB00494_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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