Norm
ABGB §1409 BaRechtssatz
Ein nach 1945 gegründeter Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes kann für gebietsbelegene Versorgungspflichten des ehemaligen Deutschen Roten Kreuzes aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge in zumutbaren Grenzen in Anspruch genommen werden, wenn er nach 1945, jedoch vor der Währungsreform, auf dem Gebiete der Roten-Kreuz-Arbeit Aufgaben fortgeführt hat, die nach Organisation, Zweck und Mittel und in ihrem wesentlichen Gehalt denjenigen einer Landesstelle des früheren Deutschen Roten Kreuzes entsprechen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0104328Dokumentnummer
JJR_19571017_AUSL000_002AZR00065_5500000_001