Norm
EO §10a ARechtssatz
1.) Der Anspruch nach § 301 EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar (vgl SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. 2.) Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach § 301 EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten.1.) Der Anspruch nach Paragraph 301, EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar vergleiche SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. 2.) Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach Paragraph 301, EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026