RS OGH 2025/2/25 3Ob316/57; 2Ob47/81; 1Ob1/00d; 4Ob7/25w

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Veröffentlicht am 23.10.1957
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Rechtssatz

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. Die Verjährungsvorschriften sind ihrem Wesen nach Schuldnerschutzbestimmungen und auch die Vorbehaltsklausel des § 12 bezweckt nichts anderes als den Schutz des österreichischen Unterhaltspflichtigen, der bei Beurteilung nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt sein soll, als nach seinem Heimatrecht.Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. Die Verjährungsvorschriften sind ihrem Wesen nach Schuldnerschutzbestimmungen und auch die Vorbehaltsklausel des Paragraph 12, bezweckt nichts anderes als den Schutz des österreichischen Unterhaltspflichtigen, der bei Beurteilung nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt sein soll, als nach seinem Heimatrecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 316/57
    Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 316/57
  • 2 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 2 Ob 47/81
    Auch; nur: Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. (T1)
  • RS0045381">1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Vgl; Beisatz: Das Institut der Verjährung dient vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stehen. Zu der sich zusehends verschlechternden Beweissituation kommt, dass sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichtet und auch einrichten darf, dass er vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen werde. (T2); Veröff: SZ 73/158
  • RS0045381">4 Ob 7/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 7/25w
    Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0045381

Im RIS seit

23.10.1957

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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