RS OGH 2015/12/15 3Ob503/57, 4Ob189/03b, 4Ob149/15p

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Veröffentlicht am 23.10.1957
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Rechtssatz

Das einzige subjektive Tatbestandsmerkmal des § 7 UWG liegt in der Aufstellung von Behauptungen zu Wettbewerbszwecken und es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des anderen zu schädigen.Das einzige subjektive Tatbestandsmerkmal des Paragraph 7, UWG liegt in der Aufstellung von Behauptungen zu Wettbewerbszwecken und es genügt, daß die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, das Unternehmen oder den Kredit des anderen zu schädigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 503/57
    Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 503/57
    Veröff: ÖBl 1958,46
  • RS0079623">4 Ob 189/03b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 189/03b
    Auch; Beisatz: Im Rahmen des § 7 UWG kommt es nur darauf an, ob die Angabe überhaupt geeignet ist, den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu schädigen. (T1)
  • RS0079623">4 Ob 149/15p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 149/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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