RS OGH 1957/10/23 3Ob454/57, 7Ob79/69, 3Ob565/88, 5Ob61/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1957
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Norm

ABGB §1323 B

Rechtssatz

Neuaufforstung eines durch Brand und Dürre beschädigten und teilweise vernichteten Jungwaldes ist nicht Naturalrestitution, weil dadurch der frühere Zustand nicht wieder hergestellt wird. Es wird nur die Möglichkeit geschaffen, daß sich ein Baumbestand entwickelt, der dem früheren vergleichbar ist, aber auch nur dann, wenn die Umweltverhältnisse günstig sind (vgl 2 Ob 545/56 = JBl 1957,189).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 454/57
    Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 454/57
  • 7 Ob 79/69
    Entscheidungstext OGH 28.05.1969 7 Ob 79/69
    Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der durch die widerrechtliche und schuldhafte Fällung von Hollunderbäumen Geschädigte mit der Pflanzung junger Hollunderbäume als Ersatz zufriedengibt, obwohl diese in den ersten Jahren keinen entsprechenden Ertrag erwarten lassen, ist der Naturalersatz nicht untunlich. (T1)
  • 3 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 565/88
    Vgl auch; Beisatz: Neupflanzung einer Hecke (T2) Veröff: EvBl 1989/103 S 374
  • 5 Ob 61/11y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 61/11y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030380

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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