Beisatz: Der von einem Vertrag Zurücktretende kann den ihm gebührenden Differenzansprüche konkret in der Weise berechnen, daß er der Berechnung des Vorteiles, den ihm der Wegfall der eigenen Leistungspflicht gebracht hat, jenen Betrag zugrundelegt, den er durch sachgemäße Verwertung des Leistungsgegenstandes zB durch anderweitige Veräußerung der verkauften Sache erzielt hat. (T1)
Beisatz: Bei vertretbaren Sachen umfaßt der Schadenersatz wegen Nichterfüllung, auch wenn die Sachen in der Folge anderweitig zum selben Preis weiter verkauft wurden, auch die Gewinnspanne aus dem Deckungsverkauf. (T2)