RS OGH 1957/10/25 1AZR434/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1957
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Norm

ABGB §1163
AngG §39

Rechtssatz

1)

Der Arbeitgeber ist über die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses hinaus gehalten, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß des Arbeitsvertrages steht.

2)

Der Arbeitgeber kann auch gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen erteilen, die ein berechtigtes Interesse an der Erlangung einer solchen Auskunft haben.

3)

Die Auskünfte des Arbeitgebers müssen richtig im Sinne einer wahrheitsgemäßen Zeugniserteilung sein.

4)

Die Grundsätze zu 1-3 finden auch auf Behörden Anwendung, die Arbeitgeber sind. Eine Geheimhaltungspflicht besteht insoweit auch für Behörden nicht.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Dienstzeugnis, Arbeitszeugnis, Information, Auskunft, Mitteilung, Daten, Wahrheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0104540

Dokumentnummer

JJR_19571025_AUSL000_001AZR00434_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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