RS OGH 1995/11/28 7Ob518/56; 4Ob73/61; 3Ob81/70; 5Ob661/78; 3Ob128/79; 3Ob8/84; 8Ob565/88; 10Ob508/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1957
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Norm

ABGB §364c C1
ABGB §1233 E
ABGB §1236
EO §9 C
EO §88
GBG §10
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 88 heute
  2. EO § 88 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 88 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 88 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach § 364 c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur).1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach Paragraph 364, c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur).

Entscheidungstexte

  • RS0000359">7 Ob 518/56
    Entscheidungstext OGH 26.10.1957 7 Ob 518/56
    Veröff: SZ 30/65 = JBl 1958,70 = EvBl 1958/40 S 70
  • 4 Ob 73/61
    Entscheidungstext OGH 10.10.1961 4 Ob 73/61
    Anm: Veröff: Arb 7449
  • 3 Ob 81/70
    Entscheidungstext OGH 01.07.1970 3 Ob 81/70
    Beisatz: Die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wird wechselseitig durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen. (T1)
    Anm: Veröff: EvBl 1971/52 S 97
  • 5 Ob 661/78
    Entscheidungstext OGH 23.01.1979 5 Ob 661/78
    nur: Keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur). (T2)
  • 3 Ob 128/79
    Entscheidungstext OGH 21.11.1979 3 Ob 128/79
    Beisatz: Beseitigung des Hindernisses des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch einen eine Solidarverpflichtung aller Verbotsberechtigten beinhaltenden Exekutionstitel. (T3)
    Anm: Veröff: NZ 1980,156
  • RS0000359">3 Ob 8/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 8/84
    vgl auch; Beisatz: hier gemeinsames Wohungseigentum (T4)
    Anm: Veröff: SZ 57/63 = NZ 1984,156 (Zustimmung Hofmeister NZ 1984,160) = JBl 1985,164 = RdW 1984,273
  • RS0000359">8 Ob 565/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 565/88
    Auch; Beisatz: Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden haftet jeder Gatte für die Schulden des anderen Ehegatten sachlich mit dem Gemeinschaftsgut. (T5)
  • RS0000359">10 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 Ob 508/95
    Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000359

Im RIS seit

26.10.1957

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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