Norm
ABGB §1077Rechtssatz
Es steht nicht im Belieben des Vorkaufsberechtigten, nur einen Teil der Sache einzulösen, wenn die ganze Sache verkauft werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024855Dokumentnummer
JJR_19571030_OGH0002_0070OB00467_5700000_002