RS OGH 1957/10/30 2Ob443/57

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Veröffentlicht am 30.10.1957
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Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

§ 1319 ABGB normiert für Schadenersatzansprüche, die durch ein Bauwerk verursacht werden, eine Umkehrung der Beweislast nur insoferne, als es auf das Verschulden des Gebäudebesitzers ankommt. Für die objektiven Bedingungen des Schadensablaufes, im vorliegenden Fall also für die Frage, ob Bauteile sich vom Hause der Beklagten abgelöst haben, bleibt es bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung, daß nämlich insoweit der Beschädigte beweispflichtig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 443/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 2 Ob 443/57
    Veröff: EvBl 1958/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030302

Dokumentnummer

JJR_19571030_OGH0002_0020OB00443_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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