RS OGH 2004/1/28 2Ob464/57, 6Ob840/81, 3Ob34/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1957
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Norm

ABGB §722
  1. ABGB § 722 heute
  2. ABGB § 722 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 722 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die über das Vorhandengewesensein eines Testamentes und seine allfällige zufällige Vernichtung bestehenden Zweifel sind nicht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens zu beheben, sondern es muß der Antragstellerin Gelegenheit geboten werden, die nach § 722 ABGB erforderlichen Beweise im Prozeß zu erbringen.Die über das Vorhandengewesensein eines Testamentes und seine allfällige zufällige Vernichtung bestehenden Zweifel sind nicht mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens zu beheben, sondern es muß der Antragstellerin Gelegenheit geboten werden, die nach Paragraph 722, ABGB erforderlichen Beweise im Prozeß zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 464/57
    Entscheidungstext OGH 30.10.1957 2 Ob 464/57
    Veröff: EvBl 1958/18 S 46 = NZ 1958,61
  • 6 Ob 840/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 840/81
    Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die Vernichtung des Testamentes als "Vertilgung" und als Widerruf anzusehen ist oder wegen mangelnder Testierfähigkeit als zufälliger Untergang im Sinne des § 722 ABGB. (T1)
  • RS0012799">3 Ob 34/03a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012799

Dokumentnummer

JJR_19571030_OGH0002_0020OB00464_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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