Norm
ABGB §19Rechtssatz
Bei Putativnothilfe besteht kein Schadenersatzanspruch.
Wenn die Verletzung zum Teil rechtswidrig, zum Teil rechtmäßig erfolgte, besteht der Schadenersatzanspruch zum Teil, ohne daß hier die Frage des Mitverschuldens aufzuwerfen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0009066Dokumentnummer
JJR_19571106_OGH0002_0010OB00583_5700000_001