RS OGH 1957/11/6 2Ob417/57

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Veröffentlicht am 06.11.1957
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Norm

ABGB §1112 B
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Daß mit dem Erlöschen eines Unternehmens die zu diesem Unternehmen gehörigen Bestandrechte untergehen oder erlöschen, läßt sich ebensowenig vertreten wie etwa die Rechtsansicht, daß das Eigentumsrecht an den zu einem Unternehmen gehörigen Sachen durch die Auflassung des Unternehmens erlösche. Denn die Auflassung der Widmung des Mietgegenstandes für ein Unternehmen durch den Mieter stellt nicht einmal einen Rücktrittsgrund für den Vermieter nach § 1118 ABGB her.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 417/57
    Entscheidungstext OGH 06.11.1957 2 Ob 417/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026062

Dokumentnummer

JJR_19571106_OGH0002_0020OB00417_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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