Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Die Anerkennung einer Forderung wirkt nur für und gegen jene Person, welche das Anerkenntnis abgegeben hat, nicht aber gegen den Besitznachfolger oder die Rechtsnachfolger des Anspruchsberechtigten. Doch tritt der Besitznachfolger in die laufende Verjährungsfrist ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032938Dokumentnummer
JJR_19571106_OGH0002_0030OB00405_5700000_001