Rechtssatz
Der Konkursmasseverwalter ist nicht legitimiert, in einem Verfahren, in dem die Frage zur Entscheidung steht, ob für die Person des Gemeinschuldners ein Vormund bestellt werden soll, mitzusprechen; er hat daher in diesem Verfahren keine Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006271Dokumentnummer
JJR_19571113_OGH0002_0070OB00518_5700000_001