RS OGH 2025/6/26 2Ob472/57; 2Ob121/18k; 2Ob75/25f

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Veröffentlicht am 13.11.1957
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Norm

StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Schwerwiegendes Verschulden, wenn ein Kraftfahrer den Winker links betätigt, dann aber stehen bleibt und schließlich doch links einbiegt, ohne die nachfahrenden Verkehrsteilnehmer zu beachten (Rückspiegel).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 472/57
    Entscheidungstext OGH 13.11.1957 2 Ob 472/57
    Veröff: JBl 1958,125 = ZVR 1958/75 S 90
  • RS0073772">2 Ob 121/18k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 121/18k
    Auch; Beisatz: Hier: Blinker. (T1); Beisatz: Auch ein erheblicher Geschwindigkeitsunterschied, bei dem mit einem möglichen Überholmanöver zu rechnen ist, kann ein Grund für die Notwendigkeit eines weiteren Kontrollblicks sein. (T2)
  • RS0073772">2 Ob 75/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 75/25f
    vgl; Beisatz: Hier: Der Erstbeklagte nahm in Annäherung an die Unfallstelle eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsverminderung vor und wurde dieser im Zuge des relativ lange dauernden Abbiegemanövers von einem anderen PKW hupend überholt. Es bestand daher eine unklare Verkehrssituation, die den Erstbeklagten zu einem weiteren Kontrollblick veranlassen hätte müssen. (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0073772

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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