Rechtssatz
Verzichtet die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, als Partei auf ein Rechtsmittel, ist dadurch § 1 Abs 3 ProkG nicht unanwendbar geworden. Die Finanzprokuratur kann dennoch innerhalb der den Parteien (ohne Rücksicht auf einen etwa abgegebenen Rechtsmittelverzicht) offenstehenden Rekursfrist zum Schutze öffentlicher Interessen einschreiten.Verzichtet die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, als Partei auf ein Rechtsmittel, ist dadurch Paragraph eins, Absatz 3, ProkG nicht unanwendbar geworden. Die Finanzprokuratur kann dennoch innerhalb der den Parteien (ohne Rücksicht auf einen etwa abgegebenen Rechtsmittelverzicht) offenstehenden Rekursfrist zum Schutze öffentlicher Interessen einschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060776Dokumentnummer
JJR_19571113_OGH0002_0070OB00380_5700000_001