RS OGH 1957/11/19 5Os437/57, 9Os157/67, 11Os69/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1957
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Norm

StGB §99 C

Rechtssatz

Auch der Ehegatte kann sich gegen seine Frau durch Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit (durch Verschlossenhalten) des Verbrechens nach dem § 93 StGB schuldig machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 437/57
    Entscheidungstext OGH 19.11.1957 5 Os 437/57
    Veröff: SSt 28/81
  • 9 Os 157/67
    Entscheidungstext OGH 04.01.1968 9 Os 157/67
    Beisatz: Der Ehemann ist als Haushaltungsvorstand unter keinen Umständen berechtigt, einen erwachsenen Familienangehörigen, insbesondere seine Ehegattin, festzuhalten und dadurch in den natürlichen Rechten zu verletzen sofern nicht etwa Notwehr vorliegt. (T1)
  • 11 Os 69/69
    Entscheidungstext OGH 27.06.1969 11 Os 69/69
    Auch; Beisatz: Selbst zur Sicherung der häuslichen Ordnung steht ihm gegenüber der Ehefrau keine Zwangsmaßnahme zu. (T1) Veröff: EvBl 1970/100 S 156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092997

Dokumentnummer

JJR_19571119_OGH0002_0050OS00437_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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