Rechtssatz
Auch der Ehegatte kann sich gegen seine Frau durch Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit (durch Verschlossenhalten) des Verbrechens nach dem § 93 StGB schuldig machen.Auch der Ehegatte kann sich gegen seine Frau durch Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit (durch Verschlossenhalten) des Verbrechens nach dem Paragraph 93, StGB schuldig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092997Dokumentnummer
JJR_19571119_OGH0002_0050OS00437_5700000_001