Norm
ABGB §889Rechtssatz
Wenn das Geschäft auf Seiten des Erstbeklagten ein Handelsgeschäft ist, kann er sich nicht auf bloße Teilverpflichtung nach § 889 ABGB berufen, gleichviel, ob das Geschäft auch für den Zweitbeklagten ein Handelsgeschäft ist oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023789Dokumentnummer
JJR_19571120_OGH0002_0020OB00266_5700000_001