Norm
AbgEG §12Rechtssatz
Ein Rückstandsausweis muß die Zergliederung der Abgabenschuld nach Abgabengattungen und Jahren enthalten, widrigenfalls der Exekutionsantrag abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abgabeneinhebungsgesetz 1951 BGBl 87 - AbgEGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025