Norm
EO §1 Z13 IILRechtssatz
Auch ein Rückstandsausweis muß die Person des Verpflichteten und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025