RS OGH 2026/2/6 2Nd180/57; 1Nd504/82; 7Nd503/83; 4Nd503/98; 3Nd514/01; 7Nc76/03s; 7Nc5/08g; 7Nc20/09

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Veröffentlicht am 20.11.1957
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Norm

JN §111
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es müssen besondere Gründe vorliegen, damit eine Zuständigkeitsübertragung im Interesse der Kinder und zur Beförderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes im Sinne des § 111 JN gerechtfertigt erscheint. Die bloße Notwendigkeit der Unterhaltsbestimmung genügt nicht.Es müssen besondere Gründe vorliegen, damit eine Zuständigkeitsübertragung im Interesse der Kinder und zur Beförderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes im Sinne des Paragraph 111, JN gerechtfertigt erscheint. Die bloße Notwendigkeit der Unterhaltsbestimmung genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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