RS OGH 1957/11/20 2Ob289/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1957
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Norm

ABGB §246
ABGB §248
ABGB §1325

Rechtssatz

Ungültigkeit der außergerichtlichen Verpflichtungserklärung eines bei seinen Eltern wohnenden mündigen Minderjährigen mit einem wöchentlichen Reinverdienst von zweihundertzwanzig Schilling für einen von ihm verschuldeten Unfall dreitausenddreihundert Schilling Schmerzengeld in Monatsraten von dreihundert Schilling zu bezahlen. Da nämlich die Eltern verpflichtet sind, den Kindern den anständigen Unterhalt zu verschaffen, wäre der Vergleich im Ergebnis zumindest teilweise auf Kosten des Vaters des Minderjährigen abgeschlossen worden. Der Minderjährige konnte somit im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches nicht wie ein außerhalb der Verpflegung der Eltern stehendes Kind behandelt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 289/57
    Entscheidungstext OGH 20.11.1957 2 Ob 289/57
    Veröff: EvBl 1958/143 S 237 = JBl 1958,176 (mit Glosse von Gschnitzer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048936

Dokumentnummer

JJR_19571120_OGH0002_0020OB00289_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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