Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Die Erlagsanzeige muß nicht alle Gläubiger anführen, die auf den erlegten Betrag Anspruch erheben. Es genügt, wenn derjenige, der auf den erlegten Betrag Anspruch erhebt, vom Erlag Kenntnis erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011