RS OGH 1957/11/27 3Ob493/57, 5Ob92/67, 7Ob539/78, 4Ob119/11w

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Veröffentlicht am 27.11.1957
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Norm

ABGB §1425 VIII

Rechtssatz

Die Erlagsanzeige muß nicht alle Gläubiger anführen, die auf den erlegten Betrag Anspruch erheben. Es genügt, wenn derjenige, der auf den erlegten Betrag Anspruch erhebt, vom Erlag Kenntnis erhalten hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 493/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 3 Ob 493/57
  • 5 Ob 92/67
    Entscheidungstext OGH 26.04.1967 5 Ob 92/67
  • 7 Ob 539/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 539/78
    Vgl aber; Beisatz: Bewirken Mängel des Erlagsantrages die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die unmittelbare Mitteilung des Schuldners vom Erlag nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, daß er seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrnehmen kann. (T1) Veröff: JBl 1978,598 = SZ 51/42
  • 4 Ob 119/11w
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Schuldbefreiend wirkt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nur, wenn sie rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt dafür nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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