Norm
ABGB §1409 BdRechtssatz
Bei dem vom Gesetzgeber angeordneten Übergang von Betrieben samt allen dazugehörigen Aktiven und Passiven auf den Staat (Auffanggesellschaft) handelt es sich um eine legislative Maßnahme, wodurch der Enteignete nicht nur von den Aktiven, sondern auch von den Passiven befreit wurde. Im Gegensatz zum zweiten VerstaatlichungsG vom 26.03.1947 über die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft, BGBl Nr 81/1947, haftet der Staat im ersten VerstaatlichungsG ausschließlich, primär und unbeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033229Dokumentnummer
JJR_19571204_OGH0002_0010OB00550_5700000_001