Norm
ABGB §145Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Pflegschaftsgericht in einem Verfahren auf Rückführung des Kindes zu den Eltern nach § 145 ABGB die Voraussetzungen für die Entziehung der väterlichen Gewalt nach § 178 ABGB annimmt und den Rückführungsantrag des Vaters ablehnt.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Pflegschaftsgericht in einem Verfahren auf Rückführung des Kindes zu den Eltern nach Paragraph 145, ABGB die Voraussetzungen für die Entziehung der väterlichen Gewalt nach Paragraph 178, ABGB annimmt und den Rückführungsantrag des Vaters ablehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0086108Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020