Norm
ABGB §951Rechtssatz
Eine Pflichtteilsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Erblasser bei Lebzeiten sein ganzes Vermögen verschenkt und dann ohne Vermögen und ohne letztwillige Verfügung stirbt, so daß die Verlassenschaftsabhandlung armutshalber abgetan wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0019063Dokumentnummer
JJR_19571204_OGH0002_0030OB00523_5700000_001