RS OGH 1957/12/4 3Ob523/57, 1Ob21/65, 6Ob2/90, 1Ob525/92

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Veröffentlicht am 04.12.1957
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Norm

ABGB §951

Rechtssatz

Eine Pflichtteilsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Erblasser bei Lebzeiten sein ganzes Vermögen verschenkt und dann ohne Vermögen und ohne letztwillige Verfügung stirbt, so daß die Verlassenschaftsabhandlung armutshalber abgetan wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0019063

Dokumentnummer

JJR_19571204_OGH0002_0030OB00523_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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