Norm
EheG §51Rechtssatz
Nur wenn auf Grund des Gutachtens eines Psychiaters festgestellt werden kann, daß eine Besserung nach dem natürlichen Ablauf der Dinge nicht möglich ist, wird im Sinne des § 51 EheG ohne Rechtsirrtum angenommen werden können, daß eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht erwartet werden kann. Auch die Härteklausel des § 54 EheG wird nur in einem solchen Falle bedenkenlos verneint werden können.Nur wenn auf Grund des Gutachtens eines Psychiaters festgestellt werden kann, daß eine Besserung nach dem natürlichen Ablauf der Dinge nicht möglich ist, wird im Sinne des Paragraph 51, EheG ohne Rechtsirrtum angenommen werden können, daß eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht erwartet werden kann. Auch die Härteklausel des Paragraph 54, EheG wird nur in einem solchen Falle bedenkenlos verneint werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056825Dokumentnummer
JJR_19571211_OGH0002_0020OB00559_5700000_001