RS OGH 1958/10/22 2Ob559/57, 6Ob189/58

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Veröffentlicht am 11.12.1957
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Norm

EheG §51
EheG §54
  1. EheG § 51 gültig von 01.08.1938 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2017
  1. EheG § 54 heute
  2. EheG § 54 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 54 gültig von 30.06.1945 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 31/1945

Rechtssatz

Nur wenn auf Grund des Gutachtens eines Psychiaters festgestellt werden kann, daß eine Besserung nach dem natürlichen Ablauf der Dinge nicht möglich ist, wird im Sinne des § 51 EheG ohne Rechtsirrtum angenommen werden können, daß eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht erwartet werden kann. Auch die Härteklausel des § 54 EheG wird nur in einem solchen Falle bedenkenlos verneint werden können.Nur wenn auf Grund des Gutachtens eines Psychiaters festgestellt werden kann, daß eine Besserung nach dem natürlichen Ablauf der Dinge nicht möglich ist, wird im Sinne des Paragraph 51, EheG ohne Rechtsirrtum angenommen werden können, daß eine Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht erwartet werden kann. Auch die Härteklausel des Paragraph 54, EheG wird nur in einem solchen Falle bedenkenlos verneint werden können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 559/57
    Entscheidungstext OGH 11.12.1957 2 Ob 559/57
    Veröff: JBl 1958,177
  • 6 Ob 189/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 6 Ob 189/58
    Beisatz: Festzustellen ist zur Frage der Anwendung der Härteklausel das gesamte bisherige eheliche Verhalten der Streitteile und der gesamte bisherige Krankheitsverlauf in ihrer Wechselwirkung zueinander, ferner die Frage der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der beklagten Ehegattin. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056825

Dokumentnummer

JJR_19571211_OGH0002_0020OB00559_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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