Rechtssatz
Analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 467 Z 3, 506 Z 2 ZPO über die Bezeichnung der Berufungsgründe und Revisionsgründe bei Wiederaufnahmsklagen ist möglich; es genügt daher deutliche Erkennbarkeit des geltendgemachten Anfechtungsgrundes, die ziffernmäßige Bezeichnung durch den Kläger ist nicht ausschlaggebend.Analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 467, Ziffer 3, 506, Ziffer 2, ZPO über die Bezeichnung der Berufungsgründe und Revisionsgründe bei Wiederaufnahmsklagen ist möglich; es genügt daher deutliche Erkennbarkeit des geltendgemachten Anfechtungsgrundes, die ziffernmäßige Bezeichnung durch den Kläger ist nicht ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044599Dokumentnummer
JJR_19571211_OGH0002_0070OB00553_5700000_001