RS OGH 1980/10/2 1Ob653/57, 5Ob545/59, 8Ob531/80

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Veröffentlicht am 11.12.1957
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Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes, durch den der Antrag des Klägers auf Fällung eines Versäumungsurteiles wegen nicht rechtzeitiger Beibringung der Vollmacht des Beklagtenvertreters (gemäß § 38 ZPO) abgewiesen wurde, aufgehoben wird und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom Weisungsgrund nach Prüfung der Schlüssigkeit aufgetragen wird.Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes, durch den der Antrag des Klägers auf Fällung eines Versäumungsurteiles wegen nicht rechtzeitiger Beibringung der Vollmacht des Beklagtenvertreters (gemäß Paragraph 38, ZPO) abgewiesen wurde, aufgehoben wird und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom Weisungsgrund nach Prüfung der Schlüssigkeit aufgetragen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 653/57
    Entscheidungstext OGH 11.12.1957 1 Ob 653/57
  • 5 Ob 545/59
    Entscheidungstext OGH 25.11.1959 5 Ob 545/59
    Ähnlich
  • 8 Ob 531/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 531/80
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Nicht rechtzeitige Klagebeantwortung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035691

Dokumentnummer

JJR_19571211_OGH0002_0010OB00653_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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