Norm
ABGB §1325 CRechtssatz
Die Kosten des Besuches des verletzten Gatten sind in jenem Ausmaß als Krankheitskosten zu ersetzen, als derartige Besuche der Ehefrau dem Bedürfnisse des Geschädigten und ihrer Pflicht zur Sorge um den Gatten sowie dem ehelichen Verhältnis entsprechen. Während der Dauer einer Lebensgefahr kann nicht einmal die dauernde Anwesenheit der Gattin abgelehnt werden.
RG vom 12.06.1939, VIII 86/39
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030597Dokumentnummer
JJR_19571211_OGH0002_0020OB00613_5700000_001