RS OGH 1957/12/11 2Ob613/57, 2Ob547/57

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Veröffentlicht am 11.12.1957
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Norm

ABGB §1325 C

Rechtssatz

Die Kosten des Besuches des verletzten Gatten sind in jenem Ausmaß als Krankheitskosten zu ersetzen, als derartige Besuche der Ehefrau dem Bedürfnisse des Geschädigten und ihrer Pflicht zur Sorge um den Gatten sowie dem ehelichen Verhältnis entsprechen. Während der Dauer einer Lebensgefahr kann nicht einmal die dauernde Anwesenheit der Gattin abgelehnt werden.

RG vom 12.06.1939, VIII 86/39

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 547/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 2 Ob 547/57
  • 2 Ob 613/57
    Entscheidungstext OGH 11.12.1957 2 Ob 613/57
    Veröff: JBl 1958,207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030597

Dokumentnummer

JJR_19571211_OGH0002_0020OB00613_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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