Norm
ABGB §163 H1Rechtssatz
Wenn die Sachverständigen die Vaterschaft zum Kinde als "äußerst unwahrscheinlich" bezeichnen, ist dies noch keine an Sicherheit grenzende Unwahrscheinlichkeit; die Vermutung der Vaterschaft wird hiedurch also nicht widerlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048462Dokumentnummer
JJR_19571211_OGH0002_0070OB00571_5700000_001