Norm
ABGB §367 ERechtssatz
Wer an einer Sache bereits Eigentum erworben hat - z.B. nach § 367 ABGB -, kann nicht wegen Teilnehmung nach den §§ 185, 186 StG bestraft werden, auch wenn er später erfährt, daß es sich um ein veruntreutes Gut handelt, und dennoch die Sache behält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0012027Dokumentnummer
JJR_19571212_OGH0002_0050OS00347_5700000_001