RS OGH 1957/12/13 M2/57

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Veröffentlicht am 13.12.1957
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Norm

MSchG 1953 §7
MSchG 1953 §22

Rechtssatz

Unbestimmte Warenangaben ("aller Art") erfordern eine einschränkende Interpretation, um den Schutzbereich der Marke gegenüber Warengruppen abzugrenzen, die der Branche, dem das Unternehmen des Markeninhabers angehört, nicht mehr zugezählt werden können. "Öle und Fette aller Art" sind, wenn die betreffende Marke für eine Fabrik von Nahrungsfetten und Nahrungsölen eingetragen ist, ungleichartig mit "Salben für medizinische pharmazeutische Zwecke".

Veröff: ÖBl 1959,1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1957:RS0105276

Dokumentnummer

JJR_19571213_PGH0002_00000M00002_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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