Norm
ABGB §1174Rechtssatz
Unsittlichkeit der Vereinbarung eines künftigen eheähnlichen Verhältnisses, zumal dann, wenn die Vertragspartner schon jahrelang Ehebruch miteinander getrieben haben. Keine Rückforderung eines Geldbetrages, der zur Anschaffung von Möbeln für dieses künftige Konkubinat dem anderen Partner gegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0025595Dokumentnummer
JJR_19571218_OGH0002_0020OB00620_5700000_001